Fähig, am Verfahren vor der Kartellbehörde, am Beschwerdeverfahren und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
Der Bundesgerichtshof versteht in seiner Rechtsprechung die Vorschrift des § 77 Satz 1 GWB seit jeher so, daß jeder Beteiligte im Normalfall die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, ohne daß es auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ankommt (WuW/E BGH 472, 476; 852, 856; 1435, 1443; 1604, 1607; 1824, 1828).
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
Später vertrat es indessen die Auffassung, daß es jedenfalls für die Verfahren, in denen die Kartellbehörde von Amts wegen in die Rechte von Unternehmen eingegriffen habe, nicht mehr haltbar sei, bei den Billigkeitserwägungen gemäß § 77 Satz 1 GWB den Verfahrensausgang grundsätzlich außer Betracht zu lassen (KG WuW/E OLG 1776, 1777; 1745, 1757 f.; 1983, 1988; 2120, 2125 f.; 2411, 2419).
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
In neuerer Zeit ist das Kammergericht davon wieder abgerückt und - wie auch in den angegriffenen Entscheidungen - zu einer der Auffassung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Auslegung des § 77 Satz 1 GWB zurückgekehrt (vgl. KG WuW/E OLG 2607, 2612; 2617, 2620).
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
Wie schon in der Rechtsprechung des Kammergerichts (WuW/E OLG 1776, 1779) ausführlich dargelegt worden sei, entspreche § 77 Satz 1 GWB der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Waffen- und Chancengleichheit in bezug auf den Auslagenersatz nur in äußerlich formaler, nicht aber in materieller Weise.
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
Der Bundesgerichtshof versteht in seiner Rechtsprechung die Vorschrift des § 77 Satz 1 GWB seit jeher so, daß jeder Beteiligte im Normalfall die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, ohne daß es auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ankommt (WuW/E BGH 472, 476; 852, 856; 1435, 1443; 1604, 1607; 1824, 1828).
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
Später vertrat es indessen die Auffassung, daß es jedenfalls für die Verfahren, in denen die Kartellbehörde von Amts wegen in die Rechte von Unternehmen eingegriffen habe, nicht mehr haltbar sei, bei den Billigkeitserwägungen gemäß § 77 Satz 1 GWB den Verfahrensausgang grundsätzlich außer Betracht zu lassen (KG WuW/E OLG 1776, 1777; 1745, 1757 f.; 1983, 1988; 2120, 2125 f.; 2411, 2419).
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
In neuerer Zeit ist das Kammergericht davon wieder abgerückt und - wie auch in den angegriffenen Entscheidungen - zu einer der Auffassung des Bundesgerichtshofes entsprechenden Auslegung des § 77 Satz 1 GWB zurückgekehrt (vgl. KG WuW/E OLG 2607, 2612; 2617, 2620).
BVerfG, vom 5.2.1982,
Az. 1 BvR 872/82
Wie schon in der Rechtsprechung des Kammergerichts (WuW/E OLG 1776, 1779) ausführlich dargelegt worden sei, entspreche § 77 Satz 1 GWB der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Waffen- und Chancengleichheit in bezug auf den Auslagenersatz nur in äußerlich formaler, nicht aber in materieller Weise.