§ 60 GWB

Einstweilige Anordnungen

Die Kartellbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung über

1.eine Verfügung nach § 31b Absatz 3, § 40 Absatz 2, § 41 Absatz 3 oder einen Widerruf oder eine Änderung einer Freigabe nach § 40 Absatz 3a,

2.eine Erlaubnis nach § 42 Absatz 1, ihren Widerruf oder ihre Änderung nach § 42 Absatz 2 Satz 2,

3.eine Verfügung nach § 26 Absatz 4, § 30 Absatz 3 oder § 34 Absatz 1einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen.