Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
OLG Nürnberg, vom 5.0.2016,
Az. 1 U 907/14
66 1) Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 GWB (Zimmer, a. a. O., § 1 GWB Rn. 139 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH in Rn. 141 ff.; Bunte, a. a. O., § 1 GWB Rn. 234; Bechtold, GWB, 2013, § 1 Rn. 41).
OLG Nürnberg, vom 5.0.2016,
Az. 1 U 907/14
77 Anderes ergibt sich auch nicht aus einer allgemeinen Treuepflicht der Genossen, denn eine solche Pflicht müsste hinter § 1 GWB zurücktreten, soweit sie für Zweck und Funktionsfähigkeit der Genossenschaft nicht notwendig ist (BGH, a. a. O.).
OLG Nürnberg, vom 5.0.2016,
Az. 1 U 907/14
Eine darauf gerichtete Wettbewerbsbeschränkung wäre schon deshalb nach § 1 GWB verboten (vgl. dazu auch BGH, a. a. O., Rn. 32 a.E.).
BGH, BESCHLUSS vom 4.4.2012,
Az. I ZR 198/11
-4- Subunternehmerverträgen nach § 1 GWB oder § 138 BGB unwirksam sind, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Rn. 15, 24 = GRUR 2009, 698 - Subunternehmervertrag II, mwN).
BGH, URTEIL vom 4.2.2011,
Az. I-ZR 93/09
26 c) Nach alledem kann offenbleiben, ob - wie die Revision geltend macht - eine vom Berufungsgericht angenommene vertragliche Unterlassungsverpflichtung als eine gemäß § 1 GWB unzulässige und gemäß § 134 BGB unwirksame Wettbewerbsbeschränkung anzusehen ist oder ob - wie die Revisionserwiderung meint - einer solchen Auslegung der vom Berufungsgericht ebenfalls nicht erwogene Auslegungsgrundsatz entgegensteht, wonach im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug gebührt, die die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vermeidet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. September 2002 -1 ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f. - Anwalts-Hotline, mwN).
FG Münster, Urteil vom 2.11.2010,
Az. 15 K 2529/07
Im Übrigen wäre ein Konkurrenzverbot, dass für einen längeren Zeitraum vereinbart würde, möglicherweise nach § 1 GWB verboten (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 3. November 1981 KZR 33/80, NJW 1982, 2000, wonach ein Zeitraum von 10 Jahren nicht als angemessene Dauer eines Wettbewerbsverbotes angesehen werden kann).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.1.2010,
Az. 37 O 194/09
Der Eigentümer eines Hauses, in dem er als Vermieter oder Verpächter einem Gewerbetreibenden ein Geschäftslokal überlässt, verwertet sein Eigentum im geschäftlichen Bereich, so dass er in Bezug auf die Vermietung oder Verpachtung als Unternehmer im Sinne des § 1 GWB anzusehen ist. (vgl. BGH GRUR 1978, 489ff. - Gaststättenverpachtung; Bunte in: Langen / Bunte, Kommentar zu dem deutschen und europäischen Deutsche Kartellrecht, Bd. 1 Deutsche Kartellrecht, § 1 GWB, RN 18).
BGH, BESCHLUSS vom 2.2.2008,
Az. rden zu 2/3
Ob dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen; insbesondere bedeutet die Einstufung eines Gemeinschaftsunternehmens als kooperativ noch nicht, dass der Tatbestand des § 1 GWB stets erfüllt ist (BGHZ 147, 325, 336 - Ost-Fleisch).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.2.2007,
Az. b Ns 9/06
Rechtswidrigkeit liegt vor, wenn die Absprache gegen das Verbot des § 1 GWB verstößt (vgl. BGH a.a.O.).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.0.2007,
Az. 4a O 351/05
Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rn. 23).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.0.2007,
Az. 4a O 348/05
Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rdnr. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdnr. 23).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.0.2007,
Az. 4a O 347/05
Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rn. 23).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.0.2007,
Az. 4a O 345/05
Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rdnr. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdnr. 23).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.0.2007,
Az. 4a O 511/05
Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rn. 23).
LG Düsseldorf, Urteil vom 4.0.2007,
Az. 4a O 343/05
Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass kartellfremde Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit nicht mit dem Risiko der Vertragsnichtigkeit des Folgevertrages und damit auch mit dem Verlust ihrer Ansprüche belastet werden dürfen (vgl. BGH, NJW 1984, 2372, 2373; Nordemann in Loewenheim/Meessen/ Riesenkampff, Kartellrecht, Bd. 2, § 1 GWB, Rdn. 255 f. m.w.N., Jaeger, a.a.O., Rdn. 23).
LG Bonn, Urteil vom 3.6.2004,
Az. 16 O 25/04
Nachdem der Versuch einiger Versicherungen (nach bestrittenem Vortrag der Verfügungsklägerin sei auch die Beklagte hieran beteiligt gewesen) ein eigenes Gemeinschaftsunternehmen auf dem Markt zu etablieren, vom Bundeskartellamt und dem Bundesgerichtshof (vgl. BGH NJW 1998, 2825 ff.) im Hinblick auf § 1 GWB als unzulässig gestoppt worden sei, versuchten einzelne Versicherungsgesellschaften - darunter die Verfügungsbeklagte - nun durch vergleichbare unzulässige bilaterale Preisabsprachen mit einzelnen marktbeherrschenden Mietwagenunternehmen ihr Ziel zu erreichen.
BGH, URTEIL vom 2.4.2004,
Az. 99 und 1999/20
Beauftragen aber Wettbewerber - untereinander abgestimmt und inhaltsgleich -ein Unternehmen damit, die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen im Markt anzubieten, liegt darin eine weitreichende Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens, die zu demindest unter dem Gesichtspunkt des abgestimmten Verhaltens unter § 1 GWB fällt (vgl. BGHZ 152, 347, 351 - Ausrüstungsgegenstände für Feuerlöschzüge; ferner Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 186 ff.; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 25; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 47).
LG Köln, Urteil vom 2.9.2002,
Az. 89 O 46/02
Die Festlegung der Wertermittlung auf den Sachzeitwert ist nach § 1 GWB zu beurteilen (vgl. BGHZ 143, 128 ff. - Kaufering).
BGH, URTEIL vom 1.9.1989,
Az. II ZR 2/89
Ein solches, sich aufgrund ergänzender Vertragsauslegung des Gesellschaftsvertrages ergebendes Konkurrenzver-bot für den Fall des Ausscheidens des Beklagten als Geschäftsführer verstieße, wie der Senat selber entscheiden kann, da es dazu keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf und der Senat Zweifel über die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bestehende Rechtslage insoweit für ausgeschlossen hält, im Grundsatz nicht gegen § 1 GWB (vgl. Sen.Urt. v. 19. November 1973 aaO sowie - grundlegend - BGHZ 30, 186).
BGH, URTEIL vom 1.11.1983,
Az. II ZR 242/82
§ 1 GWB ist unzweifelhaft nicht verlezt; dementsprechend hat auch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes die Sache an den erkennenden Senat abgegeben (vgl. hierzu auch BGHZ 30, 186; 64, 342, 346).
BGH, URTEIL vom 1.4.1983,
Az. II ZR 74/82
Der erkennende Senat ist in einem Falle dieser Art - in dem keine ernsthaften Zweifel bestehen, daß § 1 GWB nicht eingreift -auch nicht gehindert, über diese Frage selbst zu entscheiden und von der Abgabe an den Kartellsenat abzusehen (vgl. BGHZ 64, 342, 346).