Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
VGH München, Beschluss vom 5.1.2012,
Az. 6 C 12.221
Dass er seine Klage, deren Verweisung er nun begehrt, zuvor selbst zu dem Verwaltungsgericht erhoben hatte, mag zwar widersprüchlich sein, lässt die Beschwerdebefugnis aber noch nicht entfallen (vgl. BGH, B. v. 19.12.1996 - III ZB 105.96 - NJW 1998, 909 f.; a. A. Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 26 zu § 41/§ 17a GVG).