§ 33 GVG

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.
Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.
Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.