(1) Der Vorsitzende leitet die Beratung, stellt die Fragen und sammelt die Stimmen.
(2) Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der Fragen oder über das Ergebnis der Abstimmung entscheidet das Gericht.
BGH, URTEIL vom 2.3.2015,
Az. II ZR 255/13
-9- bei dem in der Zwischenberatung - vorläufig - beschlossenen Ergebnis bleiben soll, oder sie kann gegebenenfalls im Umlaufverfahren vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 27 f.; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 194 GVG Rn. 5).