BGH, vom 3.6.1963,
Az. VIII ZK 204/61
IIo Die Geschäftsverteilung obliegt nach den §§ 63, 11? GVG dem Präsidium«, Dessen Ermessen findet seine Grenze in dem schon in § 16 Satz 2 GVG ausgesprochenen, nunmehr in Art«, 101 Abs« 1 Satz 2 GG wiederholten Rechtssatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf«, Rach heutiger rechtsstaatlicher Auffassung bedeutet dieser Grundsatz ganz allgemein, daß mit ihm die Rechtspflege vor willkürlichen, doho sachfremden Einflüssen auf die -Bestimmung des Richters im Einzelfall geschützt werden soll (BverfGE 9?223)o Er ist damit nach einhelliger* Auffassung ein Ausdruck des im Gleichheitssatz enthaltenen Willkürverbots (BVerfGE 3,359,364; 4,412,417; BGHSt.