§ 142c GVG

Vermögensabschöpfung und Vermögensverwaltung

Die Staatsanwaltschaften der Länder nehmen die Aufgaben der folgenden Stellen wahr:

1.
der Vermögensabschöpfungsstellen nach den Artikeln 5 und 11 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 und

2.
der Vermögensverwaltungsstellen nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a zweite Alternative, Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024.