§ 119a GVG

Bei den Oberlandesgerichten werden ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die folgenden Sachgebiete gebildet:

1.
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,

2.
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen,

3.
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und

4.
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen.Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkeiten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.