LG Düsseldorf, Beschluss vom 1.0.2004,
Az. 1 DGH 2/03
Zutreffend ist, dass die an ein Oberlandesgericht zur Erprobung abgeordneten Richter, die Richter auf Lebenszeit sein müssen (§ 117 GVG), in der aktuellen Verwendung nicht die persönliche Unabhängigkeit der bei diesem Gericht hauptamtlich und planmäßig angestellten Richter haben (BGHZ 95, 22, 25 f.).
BGH, vom 2.5.1962,
Az. 1962 GSZ 1/61
Zivilsenats (BGHZ 20, 555; 28, 338; m Nr. 11 zu § 551 Ziff.1 ZEO) bei der Frage, ob das Maß der Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden den Anforderungen an eine gesetzgerechte Führung des Senats (§§ 117, 62 GVG) entspricht, nicht entscheidend auf die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen afeetellen.
BGH, Urteil vom 3.7.1957,
Az. V ZR 19/56
Ausweislich en ist von ihm darüber hinaus im vorliegenden ch der Berichterstatter bestimmt worden ‘Bl. 89 ne Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden im einer Verhinderung ist aber nach §§ 117, 66 GVG . g, sofern es sich nur um.eine vorübergehende Verhandelt (BGHZ 15, 135, 138 ff) und der ordent-rsitzende einen richtungweisenden Einfluß auf die rcchung des Senats auszuüben vermag und tatsäch-sübt (BGHZ 9, 291/ 130, 131 f; 15, 135, 137;