BGH, URTEIL vom 5.2.1957,
Az. r ZR 160/64
Eine Gesetzesverletzung liegt auch nicht darin, daß der Vorsitzende des Zivilsenats 3a zugleich zu dem Vorsitzenden des Zivilsenats 3b bestellt ist« Verfassungsrechtliche Bedenken können gegen diese Regelung nicht erhoben werden« Es entsteht daraus insbesondere keine unnötige Unbestimmtheit darüber, welche dem Zivilsenat 3a angehörenden Richter im Einzelfall zur Entscheidung berufen sind (vgl. BVerfG aaO), Durch verfahrensrechtliche Vorschriften wird die Bestellung eines Senatspräsidenten zu dem Vorsitzenden zweier Spruchkörper gleichfalls nicht ausgeschlossen« Weder der von der Revision herangezogenen Vorschrift des § 115 GVG noch sonstigen gerichtsverfassungsrechtliohen Vorschriften, etwa den §§ 117, 62, 122 6VG, ist etwas Gegenteiliges zu entnehmen.
BGH, URTEIL vom 5.2.1957,
Az. r ZR 160/64
Eine solche Bestimmung wird indessen weder durch Art« 101 GG (vgl. BVerfG RTJW 1965, 1219, 1222) noch durch § 115 GVG gefordert.