§ 7 GVFG
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
§ 7
GVFG
Wirkung der Programme
Die Finanzhilfen dürfen nur für Vorhaben verwendet werden, die in die Programme aufgenommen sind.
§ 6 GVFG
§ 8 GVFG