§ 96 GNotKG
Gerichts- und Notarkostengesetz
Kapitel 3: Notarkosten
Abschnitt 4: Wertvorschriften
Unterabschnitt 1: Allgemeine Wertvorschriften
§ 96
GNotKG
Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
§ 95 GNotKG
§ 97 GNotKG