- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 3: Notarkosten
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 87 GNotKG
Sprechtage außerhalb der Geschäftsstelle
Hält ein Notar außerhalb seiner Geschäftsstelle regelmäßige Sprechtage ab, so gilt dieser Ort als Amtssitz im Sinne dieses Gesetzes.