Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
1.über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
2.zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
3.zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
a)ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
b)ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
4.zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.