- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 4 GNotKG
Auftrag an einen Notar
Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.