(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 35 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Geschäftswert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroin Tabelle A um … Euroin Tabelle B um … Euro2 00050018410 0001 00019625 0003 00026850 0005 0003510200 00015 00012027500 00030 00017950über 500 000 50 000 1805 000 00050 0008010 000 000200 00013020 000 000250 00015030 000 000 500 000280über 30 000 000 1 000 000 120
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.