- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
- Abschnitt 5: Kostenhaftung
- Unterabschnitt 3: Mehrere Kostenschuldner
§ 32 GNotKG
Mehrere Kostenschuldner
(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(2) Sind durch besondere Anträge eines Beteiligten Mehrkosten entstanden, so fallen diese ihm allein zur Last.