Die Kosten schuldet ferner,
1.wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.