§ 27 GNotKG

Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1.wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2.wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

4.der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.