- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 1: Vorschriften für Gerichte und Notare
- Abschnitt 3: Sicherstellung der Kosten
§ 15 GNotKG
Abhängigmachung bei Notarkosten
Die Tätigkeit des Notars kann von der Zahlung eines zur Deckung der Kosten ausreichenden Vorschusses abhängig gemacht werden.