- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 3: Notarkosten
- Abschnitt 5: Gebührenvereinbarung
§ 125 GNotKG
Verbot der Gebührenvereinbarung
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten sind unwirksam, soweit sich aus der folgenden Vorschrift nichts anderes ergibt.