- Gerichts- und Notarkostengesetz
- Kapitel 3: Notarkosten
- Abschnitt 4: Wertvorschriften
- Unterabschnitt 2: Beurkundung
§ 101 GNotKG
Annahme als Kind
In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.