OLG München, Beschluss vom 5.0.2016,
Az. 19 W 142/16
Der Wert eines Feststellungsbegehrens ist dabei - nach § 40 GKG im Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet - nach dem tatsächlichen Interesse des Klägers an dem Urteil zu schätzen (BGH, Beschluss vom 01.06.1976 - VI ZR 154/75, juris).