Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
AG Duisburg, Beschluss vom 2.6.2011,
Az. 7 N 246/98
16Nach der bis vor kurzem nahezu allgemein anerkannten Auffassung sind in die Wertberechnung der vollständige Erlös aus der Veräußerung des fortgeführten Unternehmens sowie der Einnahmeüberschuss einzubeziehen, der zuvor während der Betriebsfortführung nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben erwirtschaftet worden ist (vgl. LG Hof, Rpfleger 1966, 85; Drischler/Oestreich/Heun/Haupt, GKG, Teil VII, Kommentar, Stand: Januar 1984, § 37 An. 11; Hartmann, Kostengesetze, 26. Aufl. 1995, § 37 GKG Rn. 4).