In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
VGH München, Beschluss vom 2.10.2013,
Az. 3 M 13.2180
Nach § 10 Abs. 1 GKG a. F. verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist (vgl. BGH B. v. 20.3.1997 - VII ZR 146/87 - NJW-RR 1997, 831); es kommt dabei weder auf die Entstehung noch auf die Fälligkeit oder auf die Bezifferbarkeit der Kosten an (vgl. OLG Karlsruhe B. v. 22.4.1988 - 3 Ws 21/88 - MDR 1988, 799).