§ 6 GGVSEB

Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für

1.
den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

2.
Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

3.
die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

4.
die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

a)
im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

b)
im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

5.
die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

6.
den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;

7.
den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;

8.
die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und

9.
die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.