§ 7a GGBefG

Anhörung

(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,

2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung,

4.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

5.
das Robert-Koch-Institut,

6.
das Umweltbundesamt,

7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und

8.
das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.