- Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt XV: Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
§ 94 GBV
Grundsatz
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Grundakten gelten auch für die elektronischen Grundakten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.