- Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- Abschnitt VI.: Die Umschreibung von Grundbüchern
§ 31 GBV
Die Durchführung der Umschreibung im einzelnen ergibt sich aus den in den Anlagen 2a und 2b beigefügten Mustern. § 22 Satz 2 gilt entsprechend.