Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, daß ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
BGH, vom 2.9.1955,
Az. Y ZB 42/55
Die Erwägung, die Eintragung der Höhe der Umstellung gebe einen Anhaltspunkt dafür, ob wegen der Umstellung des Grundpfandrechts eine Hypothekengewinnabgabe zu zahlen sei oder nicht, greift nicht durch, weil es sich bei der Ifypothekenge-winnabgabe um eine öffentliche Last handelt (BGH vom 18. Februar 1955 - V ZR 48/53 - NJW 1955, 501), die nicht im Grundbuch eingetragen wird und die das Grundbuch demgemäß auch sonst nicht auszuweisen hat (§ 54 GBO; BGHZ 16, 101 /TOST), abgesehen davon, daß die Umstellung des Grundpfandrechts im Verhältnis 1 : 1 nicht immer die Gewehr des Fehlens einer Abgabenverpflichtung gibt.