Bei der Eintragung eines Vorerben ist zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechts befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen.
OLG München, Beschluss vom 3.2.2016,
Az. 34 Wx 408/15
Dieser verlautbart, dass der eingetragene - und bestehen bleibende - Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit im Sinne von § 2113 BGB anzeigt (BGH Rpfleger 1999, 383; BayObLG FGPrax 1997, 135/136; KG JFG 13, 111/114; Demharter § 51 Rn. 25 mit § 22 Rn. 19; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 51 Rn. 31; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1523; DNotI-Report 2006, 125/126).
OLG München, Beschluss vom 3.1.2015,
Az. 34 Wx 3/15
Ein Nacherbenvermerk ist einzutragen (vgl. § 51 GBO), ohne dass es der Vorlage eines Erbscheins bedarf; dasselbe gilt hinsichtlich des Ersatznacherben (BayObLGZ 1970, 137 = Rpfleger 1970, 344/345).
OLG München, Beschluss vom 5.7.2012,
Az. 34 Wx 207/12
Demgemäß ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.5.1982 (BGHZ 84, 196) unbestritten, dass die Nacherbfolge auch dann durch Erbschein nachgewiesen werden muss, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen und der Nachweis erbracht ist, dass der Nacherbfall - etwa durch Wiederverheiratung -eingetreten ist.
OLG München, Beschluss vom 5.7.2012,
Az. 34 Wx 207/12
Weitergehendes vermöge auch der im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragene Nacherbenvermerk nicht zu bezeugen; insbesondere werde die Rechtsstellung des Nacherben als solche durch den Vermerk nicht ausgewiesen (BGHZ 84, 196/200 f.).
OLG München, Beschluss vom 1.3.2011,
Az. 34 Wx 160/11
Demgemäß ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 196) unbestritten, dass die Nacherbfolge des Nachweises durch Erbschein auch dann bedarf, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen und der Nachweis erbracht ist, dass der Vorerbe verstorben ist.
OLG München, Beschluss vom 1.3.2011,
Az. 34 Wx 160/11
Weitergehendes vermöge auch der im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragene Nacherbenvermerk nicht zu bezeugen; insbesondere werde die Rechtsstellung des Nacherben als solche durch den Vermerk nicht ausgewiesen (BGHZ 84, 196, 200/201).
BGH, BESCHLUSS vom 4.2.2007,
Az. V ZB 145/06
5 Ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) hat den Zweck, die Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren zu sichern (Senat, BGHZ 84, 196, 201).