Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.
OLG München, Beschluss vom 3.7.2011,
Az. 34 Wx 170/11
Eine Aussetzung oder eine Zurückstellung der Entscheidung widerspräche dem so geregelten Gang des Eintragungsverfahrens -auch im Hinblick auf § 17 GBO - überdies deshalb, weil es Sache des Antragstellers ist, grundsätzlich bereits mit der Antragstellung die für die beantragte Eintragung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchamt vorzulegen (vgl. BayObLGZ 1978, 15).
BGH, Urteil vom 2.5.1997,
Az. XI ZR 119/96
Durch die Zurückweisung ist der Eintragungsantrag erledigt im Sinne von § 17 GBO (BGHZ 45, 186, 191; BayObLG Rpfleger 1983, 101).
BGH, URTEIL vom 4.10.1984,
Az. IX ZR 31/84
Jedenfalls die Sicherung nach §§ 17, 45 GBO hat der Kläger dadurch verloren, daß der Beklagte am 7. August 1980 mit den die Auflassung des Grundstücks in B^0betreffenden Urkunden die Erklärung des FfljBvom 10. April 1980, daß er seinen Antrag auf Eintragung der am 7. August 1979 dem Kläger abgetretenen Teil-grundschuld und auf Bildung eines Teilgrundschuldbriefes zurücknehme, dem Grundbuchamt vorlegte; denn mit dieser Vorlage beseitigte er die durch die Antragstellung im August 1979 zugunsten des Klägers geschaffene Rechtsstellung, die diesen gemäß § 17 GBO vor späteren Verfügungen über die Eigentümergrundschul d schützte, solange der Eintragungsantrag vom August 1979 nicht zurückgewiesen oder zurückgenommen war (vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1982 - V ZR 104/81 = NJW 1982, 1639).
BGH, URTEIL vom 5.3.1982,
Az. V ZR 104/81
Ein derartiges Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers ist zu bejahen, wenn er selbst den Antrag auf Eintragung als Eigentümer gestellt hat; denn nach § 17 GBO muß das Grundbuchamt diesen Antrag vor zeitlich nachfolgenden Eintragungsanträgen erledigen, so daß der Erwerber vor anderweitigen Verfügungen des Veräußerers geschützt ist (vgl. BGHZ 49, 197, 200, 201).