§ 123 GBO

Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:

1.
der ermittelte Eigentümer;

2.
sonst der Eigenbesitzer, dessen Eigentum dem Grundbuchamt glaubhaft gemacht ist;

3.
sonst derjenige, dessen Eigentum nach Lage der Sache dem Grundbuchamt am wahrscheinlichsten erscheint.