- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
- Kapitel 4: Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem
- Abschnitt 1: Verwaltungs- und Kontrollsystem
§ 19 GAPKondG
Zeitraum der Kontrollen
Die Kontrollen im Sinne des § 16 werden in dem Kalenderjahr durchgeführt, in dem die Sammelanträge nach der Unionsregelung gestellt werden.