- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- Teil 2: Direktzahlungen
- Abschnitt 1: Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
§ 7 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.