- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- Teil 2: Direktzahlungen
- Abschnitt 5: Gekoppelte Einkommensstützung
- Unterabschnitt 2: Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch
§ 29 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag.