- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- Teil 2: Direktzahlungen
- Abschnitt 5: Gekoppelte Einkommensstützung
- Unterabschnitt 1: Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
§ 25 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.