- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- Teil 2: Direktzahlungen
- Abschnitt 4: Regelungen für Klima und Umwelt
§ 21 GAPDZG
Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
Der tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsächlichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder sind die nach § 31 berechneten Beträge.