- Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
- Teil 2: Direktzahlungen
- Abschnitt 3: Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 17 GAPDZG
Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.