- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt
- Abschnitt 5: Bundesnetzagentur
- Unterabschnitt 4: Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 36 FuAG
Vorverfahren
(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.