§ 10 FrühV
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
§ 10
FrühV
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§ 9 FrühV