- Flüchtlingshilfegesetz
- Abschnitt III: Laufende Beihilfe (Beihilfe zum Lebensunterhalt, besondere laufende Beihilfe)
§ 16 FlüHG
Wirkung von Veränderungen, Meldepflicht, Erstattungspflicht,
Verhältnis zu Aufbaudarlehen und zur Sozialhilfe
Die §§ 288 bis 292 des Lastenausgleichsgesetzes gelten entsprechend.