§ 80 FlurbG

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;

3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;

4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.