- Flurbereinigungsgesetz
- Vierter Teil: Besondere Vorschriften
- Neunter Teil: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 112 FlurbG
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.