§ 11 FlurbG
Flurbereinigungsgesetz
Zweiter Teil: Die Beteiligten und ihre Rechte
Erster Abschnitt: Die einzelnen Beteiligten
§ 11
FlurbG
Die Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten nach Maßgabe der §§
12
bis
14
zu ermitteln.
§ 10 FlurbG
§ 12 FlurbG