- Flurbereinigungsgesetz
- Vierter Teil: Besondere Vorschriften
- Fünfter Teil: Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren
§ 102 FlurbG
Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens schließt die spätere Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens nicht aus.