(Fundstelle: BGBl. I 2012, 188)
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:123lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro1Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a)
zum Erwerb des BZF II80
b)
zum Erwerb des BZF I95
c)
zum Erwerb des BZF E852Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)
a)
zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie56
b)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis63
c)
zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis71
d)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis75
e)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis83
f)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis66
g)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis733Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a)
zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II80
b)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II91
c)
zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I86
d)
zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E864Abnahme einer Nachprüfung (§ 11)815Bearbeiten eines Antrags nach den §§ 12, 13, 13a oder 14
a)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 1235
b)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) oder an Inhaber von Lizenzscheinen für den Flugverkehrskontrolldienst (§ 13a)35
c)
Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)47
d)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung43
e)
Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung826Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlängerungsprüfung867beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16358Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2239Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 22010Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 2035