- Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
- Vierter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 18 FlaggRG
§ 16 Nummer 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.