§ 14 FlaggRG
Gesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Zweiter Abschnitt: Flaggenbehörde
§ 14
FlaggRG
Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 13 FlaggRG
§ 15 FlaggRG