- Flaggenrechtsverordnung
- Zweiter Abschnitt: Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
- 2.: Befugnisse nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, Flaggenscheine
§ 6 FlRV
Für die Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe ist in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes die Flaggenbehörde zuständig.